Das ATR D 1/16 für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen ersetzt das ATR D 1/10.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben mit Datum vom 16. August 2016 ein aktualisiertes Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR) zu Bergungsdruckgefäßen bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 562). Gleichzeitig wird die „Gemeinsame Bekanntmachung der obersten Verkehrsbehörden der Länder zu Bergungsdruckgefäßen“ vom 24. September 2012 (VkBl. 2012 S. 776) in deren Einvernehmen aufgehoben.
Das ATR D 1/16 für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen ersetzt das ATR D 1/10 (VkBl. 2010 S. 554) zum 1. Januar 2017. Die nach dem ATR D 1/10 in Verkehr gebrachten Bergungsdruckgefäße dürfen weiter verwendet werden. Die Prüfung, Verwendung und Beförderung erfolgt nach den Nrn. 5.2, 6, 7 und 8 des ATR D 1/16.
Baumusterzulassungen nach dem ATR D 1/10 für Bergungsdruckgefäße von mehr als 3.000 Litern Fassungsraum sind zum 1. Januar 2017 zurückzuziehen.
Im Gegensatz zum ATR D 1/10 erlaubt das ATR D 1/16 die Neubewertung.
Bergungsdruckgefäße/Bergungsbehälter, die weder nach dem ATR D 1/10 zugelassen sind noch nach dem ATR D 1/16 zugelassen oder neubewertet sind, dürfen gemäß Unterabschn. 1.6.2.12 Satz 2 ADR/RID mit Genehmigung der BAM über den 1. Juli 2017 hinaus national weiter verwendet werden.
Das nach Abschn. 6.2.5 ADR/RID anerkannte technische Regelwerk ATR D 1/16 wird aufgrund des § 8 Nr. 10 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie aufgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 8 Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in Verbindung mit Abschn. 6.2.3 IMDG-Code bekannt gemacht.
Es ist möglich, ab sofort bis auf Widerruf nach diesem Regelwerk zu verfahren. Dieses ATR darf für die Zulassung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr nach Abschn. 6.2.5 ADR/RID/ADN und im Seeverkehr nach Abschn. 6.2.3 IMDG-Code angewandt werden. Es gilt nicht für die Beförderung im Luftverkehr.
Bergungsdruckgefäße nach dem ATR D 1/16 müssen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) in Verbindung mit Abschn. 6.2.5 und Unterabschn. 6.2.3.11 ADR/RID gebaut, ausgerüstet, geprüft, gekennzeichnet, zugelassen, in Verkehr gebracht und für die Beförderung verwendet werden. Sofern eine Seeverkehrszulassung erteilt ist, basiert diese auf Abschn. 6.2.3 IMDG-Code. Entsprechend sind dann zusätzlich die relevanten Anforderungen des IMDG-Codes und der GGVSee zu berücksichtigen. Zusätzlich gilt, dass es dem Verantwortlichen freigestellt ist, Bergungsdruckgefäße nach dem ATR D 1/16 für Notfallbeförderungen gemäß Unterabschn. 1.1.3.1 d) und e) ADR/RID zu verwenden.
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