Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften bei Speziallampen werden bis zum 29. Februar 2012 weder geahndet noch verfolgt.
(ur) Soweit Beförderungen spezieller elektrischer Lampen, deren Inhalt an radioaktiven Stoffen eine Klassifizierung der Versandstücke als UN 2911, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE der Klasse 7 erfordert, auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern oder im Seeverkehr durchgeführt werden, ohne die Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 5.1.5.4.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code einzuhalten, werden die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.
Das gibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder (VkBl. 1/2012) bekannt.
Diese Vorgehensweise ist bis zum 29. Februar 2012 befristet.
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