Radioaktive Stoffe: IAEA aktualisiert Transportregelungen

Die „Specific Safety Requirements No. SSR-6“ liegen nun in der Revision 1 vor. Die neue Ausgabe 2018 ist eine aktualisierte Fassung der Ausgabe 2012.

(mih) Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) in Wien hat die Ausgabe 2012 der „Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material“ aktualisiert und die Ausgabe 2018 veröffentlicht. Die auf 190 Seiten zusammengestellten Regelungen sind unter der Bezeichnung Specific Safety Requirements No. SSR-6 (Rev. 1) gelistet. Die SSR-6 werden in Unterabschn. 1.7.1.1 ADR/RID/ADN, 1.5.1.1 IMDG-Code und 10.0.1.1 IATA-DGR in Bezug genommen.

In der überarbeiteten Fassung wurden 62 Absätze geändert, sechs sind neu hinzugekommen und zwei wurden gestrichen. Zudem wurde die richtige Versandbezeichnung bzw. der richtige technische Name (proper shipping name) für UN 2913 modifiziert, um die neue Gruppe oberflächenkontaminierter Gegenstände SCO-III in Tabelle 1 zu berücksichtigen. Tabelle 2 wurde um grundlegende Radionuklidwerte für die Radionuklide Ba-135m, Ge-69, Ir-193m, Ni-57, Sr-83, Tb-149 und Tb-161 erweitert.

Die Regelungen gelten für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit allen Verkehrsträgern, einschließlich des Transports, der mit der Verwendung radioaktiver Stoffe verbunden ist. Dies umfasst alle Vorgänge und Bedingungen, die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbunden sind und mit diesen zusammenhängen. Dazu gehören die Auslegung, Herstellung, Instandhaltung und Reparatur von Verpackungen sowie die Vorbereitung, der Versand, die Verladung, die Beförderung einschließlich der Lagerung auf dem Transportweg, der Versand nach der Lagerung, die Entladung und der Empfang von radioaktivem Material und Versandstücken am endgültigen Bestimmungsort.

Dabei wird ein abgestufter Ansatz angewendet, um die Auslegungskriterien der Regelungen festzulegen, die durch drei Schweregrade gekennzeichnet sind:

  • Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
  • normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
  • Unfall-Beförderungsbedingungen.

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