Relevante Mengen für den Gb-Jahresbericht

Bei der Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter im Jahresbericht muss der Gb auch die empfangenen gefährlichen Güter berücksichtigen.

(mih) Laut § 8 Abs. 5 Satz 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist der Gefahrgutbeauftragte (Gb) verpflichtet, für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung zu erstellen. Dabei muss der Gb die Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der in § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GbV genannten Stufen angeben.

Wie die IHK Schwaben mitteilt, hat sich der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut bei seiner letzten Sitzung mit der Frage befasst, ob bei dieser Gesamtmenge der gefährlichen Güter im Jahresbericht auch die empfangenen gefährlichen Güter zu berücksichtigen sind. Der BLFA Gefahrgut habe festgestellt, dass die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter auch die empfangenen gefährlichen Güter einschließt.

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