Zur Interpretation der Freistellungsregelungen für gefährliche Güter in Gegenständen, Maschinen oder Geräten
(mih) Wie die IHK Schwaben berichtet, hat sich der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut in einer seiner vergangenen Sitzungen mit der UN-Nummer 3363 Gefährliche Güter in Gegenständen (… in Maschinen oder … in Geräten) und der Interpretation der dort genannten beschäftigt.
Bezüglich der Sondervorschrift (SV) 301 sei es um die Frage gegangen, ob alle Vorschriften des Kap. 3.4 eingehalten werden müssten, also auch die Kennzeichnung nach Abschn. 3.4.7, oder ob es nur um die Zulässigkeit der Beförderung als begrenzte Menge gehe. Klare Aussage – es müsse eine Beförderung nach Kap. 3.4 dem Grunde nach möglich sein.
Eine Kennzeichnung nach Kap. 3.4 sei nicht erforderlich. Der Gefahrzettel Nr. 9 müsse allerdings angebracht werden (ggf. auch die Ausrichtungspfeile), es sei denn, die Voraussetzungen der SV 672 würden vorliegen.
Nach dieser Sondervorschrift, die es nur in ADR/RID/ADN gibt, werde man unter Einhaltung der dort genannten Bedingungen von den übrigen Vorschriften des ADR befreit. Das bedeutet, dass in diesem Fall dann gar keine Kennzeichnung erforderlich sei.
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