Betrifft UN 3082: Durch eine Anpassung der CLP-Verordnung ändert sich die gefahrgutrechtliche Einstufung von Farben - kostenlose Leseprobe!
(ah) Zinkpyrithion (ZnPT), Dichloroctylisothiazolinon (DCOIT), Octylisothioazolinon (OIT): drei biozid wirkende Stoffe, die in vielen wasserbasierten Farben, Anstrichen oder Holzschutzmitteln zur Konservierung zugesetzt sind. Seit kurzem sind sie per CLP-Verordnung nicht nur als hochtoxisch, sondern außerdem auch als akut und chronisch wassergefährdend eingestuft.
Was heißt das jetzt konkret für den Gefahrgut-Transport der wasserbasierten Farben, Klebstoffe und Harzlösungen, in denen diese Biozide in Konzentrationen größer 0,025 % drin sind? Dass wegen der geänderten CLP-Einstufung nunmehr deutlich strengere Transportvorschriften für das gefährliche Gemisch greifen, die u.a. das Verpackungsvolumen begrenzen und ansonsten geprüfte Verpackungen vorschreiben. Der Europäische Rat der Farben-, Druckfarben und Künstlerfarben-Industrie fand das jedoch nicht so praktikabel – und beantragte daher eine Übergangsvorschrift.
Die hat er auch bekommen, gilt bis 30. Juni 2025; jedoch mit Einschränkungen, die Sie kennen und beachten müssen. Welche das sind und welche Freistellungsoptionen Sie für gefährliche Güter haben, die unter UN 3082 fallen, wird im Download sehr anschaulich erklärt. Ebenso, wie die Innen- bzw. Außenverpackungen jeweils gekennzeichnet sein müssen: einfach die Abbildungen in der Tabelle 2 des Artikels aus dem Fachmagazin gefährliche ladung anschauen, und Sie wissen Bescheid.
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