Mit der zwölften Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt werden geänderte Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften aus der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des GHS übernommen.
(mih) Die Europäische Kommission hat die – in der fortlaufenden Zählung noch fehlende – zwölfte Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (12. ATP) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) bekannt gemacht. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2019/521 vom 27. März 2019 (ABl. 2019 L 86 S. 1), die am 17. April 2019 in Kraft tritt.
Mit der 12. ATP werden geänderte Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften aus der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in die Anh. I bis VI CLP übernommen. Dies betrifft u.a.:
Die 12. ATP gilt ab 17. Oktober 2020, jedoch dürfen Stoffe und Gemische schon vorher in Einklang mit der CLP-Verordnung nach diesen neuen Regelungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
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