Erstmalig ist für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen eine Sachkunde erforderlich.
(mih) Am 5. Dezember 2024 trat eine Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 384), womit erstmalig für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen eine Sachkunde erforderlich wird. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat ein Modulares Qualifikationssystem für die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbest-haltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“ erarbeitet und beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dieses vorgesehene Modulare Qualifikationssystem, das künftig in die TRGS 517 integriert werden soll, nun mit Datum vom 28. Januar 2025 bekannt gemacht.
Für das Qualifikationskonzept wurden folgende Module entwickelt:
Basis des Konzeptes ist es, die Grundkenntnisse für Beschäftigte, die mit Asbest tätig sind, zu vermitteln. Der betreffende Nachweis ist Voraussetzung, um die Sachkunde zu erwerben. Da die Tätigkeiten mit Asbest und die vorzunehmenden Maßnahmen im Anwendungsbereich der TRGS 517 nicht so vielfältig wie im Anwendungsbereich der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten” sind, wurde auf ein aufgaben- und risikobezogenes System verzichtet.
Bei Bedarf können die Grundkenntnisse und die Sachkunde zu einem „Kombinationsmodul“ zusammengeführt werden. Die Sachkunde hat eine Geltungsdauer von sechs Jahren. Danach ist es erforderlich, an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
Die Lehrgangsleitung soll von einer sachkundigen Person nach TRGS 517 übernommen werden. Da es zurzeit noch keine Sachkunde nach TRGS 517 gibt, ist vorgesehen, dass für die Lehrgangsleitung übergangsweise bis 31. Dezember 2026 auch eine sachkundige Person nach TRGS 519 eingesetzt werden kann.
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