Technische Regeln geändert

Das BMAS hat die TRGS 519, die TRGS 553 und die TRBS 3121 aktualisiert.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten” mit Datum vom 28. Januar 2025 geändert (GMBl 2025 S. 144). Die Tabelle „Exposition-Risiko-Matrix“ (Anlage 9 TRGS 519) wird in den lfd. Nrn. 7, 10, 11 und 13 um die Arbeitsverfahren BT 60, BT 53, BT 57, BT 56 und BT 55 ergänzt. Zudem wird eine lfd. Nr. 14 mit dem Arbeitsverfahren BT 54 ergänzt.

Die Aktualisierung der TRGS 519 war erforderlich geworden, nachdem am 5. Dezember 2024 eine Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten war (BGBl. 2024 I Nr. 384). Die Änderungen betrafen insbesondere Tätigkeiten mit Asbest, da beim Bauen im Bestand auch heute noch in erheblichem Maße Asbestmengen auftreten.

Nach § 11a GefStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit mit Asbest festzustellen, ob diese unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem Bereich des niedrigen, mittleren oder hohen Risikos zuzuordnen sind. Die Risikozuordnung ist maßgebend für die risikobezogenen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, Anzeige- und Zulassungsverpflichtungen sowie die aufgaben- und risikobezogene Qualifikation.

Im Vorfeld hatte das BMAS eine „Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der GefStoffV“ mit Datum vom 6. Dezember 2024 bekannt gemacht.

Des Weiteren hat das BMAS die TRGS 553 „Holzstaub” mit Datum vom 27. Januar 2025 (GMBl 2025 S. 138) geändert und ergänzt sowie die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen” mit Datum vom 12. Januar 2025 geändert und ergänzt (GMBl 2025 S. 130).

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