17. ATP zur CLP

Für Gemische werden Schätzwerte für die akute Toxizität aufgenommen

(ur) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 vom 11. März 2021 hat die Europäische Kommission Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert (ABl. 2021 L 188 S. 27).

Mit der 17. ATP werden in die vorletzte Spalte der Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der CLP Schätzwerte für die akute Toxizität (Acute Toxicity Estimates, ATE) aufgenommen. ATE dienen hauptsächlich dazu zu bestimmen, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erleichtert die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen und sollen die Durchsetzungsbehörden unterstützen.

Diese Verordnung tritt am 16.06.2021 in Kraft. Sie gilt ab dem 17. Dezember 2022. Abweichend davon dürfen Stoffe und Gemische bereits ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einklang mit ihr eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Für die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen räumt die Kommission einen gewissen Übergangszeitraum ein, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Weiter sollen die Lieferanten auch genug Zeit haben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit andere rechtliche Anforderungen nach den Änderungen gemäß dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden.

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