Damit werden die Kennzeichnungsvorschriften konkretisiert und der Online-Verkauf von Chemikalien soll besser geregelt werden.
(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) mit Datum vom 23. Oktober 2024 geändert. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2024/2865 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) und ist die 23. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (23. ATP – adaption to technical and scientific progress). Die Änderungsverordnung tritt am 10. Dezember 2024 in Kraft, wobei für die meisten Änderungen Übergangsfristen von 18 bzw. 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 oder 48 Monaten werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.
Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Mit der 23. ATP soll die CLP-Verordnung u.a. an die Globalisierung, die technologische Entwicklung und neue Verkaufsformen wie den Online-Verkauf angepasst werden, da außerhalb der EU ansässige Wirtschaftsteilnehmer Chemikalien direkt an die breite Öffentlichkeit in der EU verkaufen. Um die Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten, soll ein in der EU niedergelassener Lieferant sicherstellen, dass Chemikalien die Anforderungen der CLP-Verordnung auch bei Online-Verkäufen erfüllen. Dies soll zusammen mit anderen EU-Verordnungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbessern und verhindern, dass Verbraucher de facto zum Importeur werden.
Laut REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden sind die wichtigsten Änderungen in der CLP-Verordnung durch die 23. ATP:
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