Weiterer SVHC-Kandidat

Die ECHA hat Triphenylphosphat in die Kandidatenliste, die nun 242 Einträge umfasst, aufgenommen.

(mih) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat mit Datum vom 7. November 2024 eine weitere Chemikalie in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (substances of very high concern – SVHC) aufgenommen: Triphenylphosphat (EG-Nr. 204-112-2, CAS-Nr. 115-86-6, Grund für die Aufnahme nach REACH: endokriner Disruptor (Art. 57 f) – Umwelt). Dieser Stoff wird als Flammschutzmittel und Weichmacher in Polymerformulierungen, Klebstoffen und Dichtungsmitteln verwendet.

Die Kandidatenliste umfasst nun 242 Einträge – einige sind Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist. Diese Stoffe, die Menschen oder der Umwelt schaden können, können in Zukunft auf die Zulassungsliste gesetzt werden. Unternehmen dürfen Stoffe, die auf dieser Liste stehen, nicht verwenden, es sei denn, sie beantragen eine Zulassung und die Europäische Kommission genehmigt die weitere Verwendung.

Im Rahmen von REACH haben Unternehmen rechtliche Verpflichtungen, wenn ihr Stoff – entweder als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen – in die Kandidatenliste aufgenommen wird.

Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste enthalten, der eine Konzentration von 0,1 % (Gewichtsprozent) überschreitet, müssen ihren Kunden und Verbrauchern genügend Informationen zur Verfügung stellen, um sie sicher verwenden zu können. Verbraucher haben das Recht, die Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte SVHC enthalten.

Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen die ECHA innerhalb von sechs Monaten nach seiner Aufnahme in die Liste benachrichtigen, wenn ihr Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste enthält. EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste, die entweder als solche oder in Gemischen geliefert werden, müssen das Sicherheitsdatenblatt, welches sie ihren Kunden zur Verfügung stellen, aktualisieren.

Nach der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) müssen Unternehmen der ECHA auch melden, wenn die von ihnen hergestellten Erzeugnisse SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten. Diese Meldung wird in der ECHA-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) veröffentlicht.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen können Produkte, die SVHC enthalten, nicht mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet werden.

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