Mit der Anpassung wird die Liste zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung aktualisiert und die entsprechende Liste gemäß Stoffrichtlinie gestrichen.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2016/1179 vom 19. Juli 2016 bekannt gemacht (ABl. L 195 S. 11). Damit passt sie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zum neunten Mal an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an (9. ATP – adaptation to technical and scientific progress). Die neue Verordnung tritt am 9. August 2016 in Kraft.
Zum einen wird Tabelle 3.1 in Anh. VI Teil 3 modifiziert; diese Änderungen gelten ab 1. März 2018. Es ist aber schon vorher möglich, Stoffe und Gemische danach einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Tabelle 3.1 enthält die Liste zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anh. I Teil 2 bis 5 CLP-Verordnung. Es werden zwei Einträge gestrichen, 22 Einträge aktualisiert (u.a. für Blei und kupferhaltige Stoffe) und 26 Einträge hinzugefügt.
Zum anderen wird Tabelle 3.2 in Anh. VI Teil 3 gestrichen; dies gilt ab 1. Juni 2017. Diese Tabelle enthält die Liste zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anh. VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), die seit 1. Juni 2015 aufgehoben ist.
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