Änderung der GefStoffV vorgesehen

Die Anpassungen sollen insbesondere Beschäftigte besser schützen.

(mli) Die Bundesregierung hat eine „Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung [GefStoffV] und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Wie aus der Bundesrat Drucksache 403/24 vom 21. August 2024 hervorgeht, bildet die Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen den Schwerpunkt der Anpassungen.

Dieses Ziel soll durch die vollständige Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B erreicht werden, das seit 2008 in der GefStoffV verankert ist. Durch die nun beschlossenen Änderungen sollen Beschäftigte einen besseren Schutz erhalten. Zudem soll die GefStoffV strukturell modernisiert werden.

Auch eine Regelung zu reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B zur Umsetzung der Richtline 2022/431/EU zur Änderung der sog. Krebsrichtlinie 2004/37/EG soll durch die Novellierung eingeführt werden. Außerdem ist vorgesehen, Tätigkeiten mit Asbest zu berücksichtigen, da beim Bauen im Bestand auch heute noch in erheblichem Maße Asbestmengen auftreten. Trotz des seit 31. Oktober 1993 bestehenden nationalen Asbestverbots verzeichneten die Unfallversicherungsträger in den vergangenen zehn Jahren asbestbedingt mehr als 30.000 Anerkennungen von Berufskrankheiten und mehr als 16.000 Todesfälle. Durch die Änderung der GefStoffV sollen die Ergebnisse des nationalen Asbestdialogs sowie zwei Entschließungen des Bundesrats von 2010 und 2016 umgesetzt werden.

Die Verordnung soll sich auch auf einige Vorschriften zu den Regelungen von Biozid-Produkten auswirken, wobei vorrangig Anpassungen von Übergangsfristen betroffen sind. Zudem sind Ergänzungen der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung enthalten, wodurch es dann möglich sein soll, in der GefStoffV auch psychische Belastungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen können, zu berücksichtigen. So ließe sich ebenfalls ein besserer Schutz für Arbeitnehmer erzielen.

Eine Entlastung für die Wirtschaft soll folgende Änderung bringen: Demnach müssten Stoffe und Gemische, die als spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B einzustufen sind, künftig nicht mehr unter Verschluss gehalten werden, sondern könnten auch anders sicher aufbewahrt werden.

In einem Brandbrief an die Bundesregierung hatten einige Verbände der Bau- und Entsorgungswirtschaft gegen die Änderung der GefStoffV protestiert, da der Verordnungsentwurf nach Ansicht der Verbände erhebliche Mängel aufgewiesen haben soll. Die Proteste blieben allerdings erfolglos.

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