(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) mehrfach geändert bzw. berichtigt sowie zwei Beschlüsse gefasst:
- Verordnung (EU) 2015/326 vom 2. März (ABl. L 58 S. 43, in Kraft getreten am 23. März): Änderung von Anh. XVII hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe und Phthalate
- Verordnung (EU) 2015/628 vom 22. April (ABl. L 104 S. 2, in Kraft getreten am 13. Mai): Änderung von Anh. XVII hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen
- Verordnung (EU) 2015/830 vom 28. Mai (ABl. L 132 S. 8, in Kraft getreten am 1. Juni, gilt seit 1. Juni): Änderung von Anh. II, welcher die Anforderungen enthält, um Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Diese Anforderungen werden in Einklang mit der fünften Überarbeitung der GHS-Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter angepasst.
Am 1. Juni sind zwei widersprüchliche Änderungen dieses Anh. II gleichzeitig in Kraft getreten: die eine durch Art. 59 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), die andere durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 S. 1). Damit keine Verwirrung darüber aufkommt, welche Fassung von Anh. II gilt, wird dieser Anhang in seiner geänderten Form nun durch einen neuen Anh. II ersetzt.
Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, dürfen weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anh. der Verordnung (EU) 2015/830 entsprechen.
- Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anh. XIV aufgeführt sind: C(2015) 1619 vom 17. März (ABl. C 91 S. 2) und C(2015) 3524 vom 29. Mai (ABl. C 182 S. 3)