Änderungen der CLP-Verordnung

Eine Änderungsverordnung soll die Praktikabilität der Informationsanforderungen für die Giftnotrufzentralen verbessern. Und eine weitere legt fest, wie der UFI auf Etiketten angegeben werden muss.

(kh) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1676 der Kommission vom 31. August 2020 ändert Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - CLP-Verordnung - des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Bezug auf nach Wunsch formulierte Anstrichfarben (ABl. 2020 L379 S.1).

Angefügt wird ein neuer Absatz (8), der definiert, wie der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) auf dem Etikett angegeben werden muss. Dies betrifft die nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe, für die keine Vorlage gemäß Anhang VIII erfolgt ist sowie kein entsprechender eindeutiger Rezepturidentifikator erstellt wurde.

Mit einer weiteren Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission vom 31. August wurde die CLP-Verordnung geändert, um die Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung zu verbessern (ABl. 2020 L379 S.3).

Von Seiten der Industrie wurden Bedenken zur praktischen Umsetzung der Informationsanforderungen, die für die Giftnotrufzentralen erstellt und übermittelt werden müssen, geäußert. Insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit, die genaue Zusammensetzung von Gemischen zu kennen, wenn Rohstoffe mit sehr variabler oder unbekannter Zusammensetzung bei der Herstellung verwendet werden oder wenn komplexe Lieferketten beteiligt sind. Auch im Falle von nach Wunsch gefertigten Gemischen gab es den Einwand, dass es nicht möglich sei, im Voraus die genaue Zusammensetzung der einzelnen Gemische zu kennen.

Aus diesem Grund wurde der Anhang VIII „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“ neu formuliert, um dessen Praktikabilität zu erhöhen.

Beide Verordnungen sind seit 14.11.2020 in Kraft.

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