Mit den Änderungen einiger Bestimmungen in den Anhängen VII bis XI REACH soll mehr Klarheit geschaffen werden
(ur) Mit der Verordnung (EU) 2021/979 mit Datum vom 17. Juni 2021 (ABl. 2021 L 216 S. 121) ändert die Kommission die Anhänge VII bis XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem Schluss, dass einige Bestimmungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden sollten, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten sowie über die Rolle und Zuständigkeiten der ECHA gemäß Titel II bzw. Titel VI der Verordnung zu schaffen.
Mit den nun vorliegenden Änderungen sollen bestimmte Informationsanforderungen in den Anhängen VII bis XI der Verordnung präzisiert und die Rechtssicherheit der von der ECHA bereits angewendeten Bewertungspraxis erhöht werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die geänderten Bestimmungen Anlass zu einer Aktualisierung von Registrierungsdossiers geben könnten, wie es in der Begründung zur Änderungsverordnung heißt.
Die Verordnung tritt am 8. Juli 2021 in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Januar 2022.
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