In der CLP-Verordnung wurden Stoffe neu bewertet und aktualisiert
(ur) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 vom 19. Oktober 2023 ändert die Europäische Kommission die Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – CLP-Verordnung (ABl. L, 2024/197, 5. Januar 2024) (21. ATP – adaptation to technical and scientific progress, Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt). Die Tabelle enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 jener Verordnung.
Im Anhang der Änderungsverordnung sind die Stoffe gelistet, die entsprechend den Stellungsnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) überarbeitet und neu bewertet wurden.
Damit Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder aktualisierte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können, wird eine Übergangsfrist eingeräumt.
Die Verordnung tritt am 25. Januar 2024 in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2025.
Lieferanten können jedoch bereits vor diesem Datum Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.
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