Die Änderung betrifft die Beschränkungsbedingungen für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate.
(mih) Eintrag 46 im Anhang XVII der REACH-Verordnung wurde berichtigt. Zu den Stoffen Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate heißt es in Spalte 2, Nummer 1 anstelle von „1. gewerbliche Reinigung, ausgenommen:“ nun „1. industrielle und gewerbliche Reinigung ausgenommen:“.
Die Änderung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 185 vom 4. Juli 2013, S. 18 bekannt gemacht: als Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 vom 22. Juni 2009 (ABl. L 164 vom 26. Juni 2009, S. 7) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
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