Art. 45 CLP: Übergangsfrist endet

Ab 1. Januar 2025 müssen alle am Markt befindlichen gefährlichen Gemische, die unter Art. 45 fallen, nach Anh. VIII der CLP-Verordnung gemeldet worden sein.

(mih) Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, sind gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) seit 1. Januar 2021 verpflichtet, den zuständigen nationalen Stellen über bestimmte gefährliche Gemische Informationen zur Verfügung zu stellen. Die benannten Stellen leiten diese Informationen an die Giftinformationszentren weiter, damit diese im Notfall Empfehlungen geben können.

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden weist darauf hin, dass für bestimmte Gemische, die bereits vor dem 1. Januar 2021 gemeldet wurden und für die sich die Zusammensetzung nicht geändert hat, noch eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024 gilt. Mit Ablauf dieser Frist müssen nun ab 1. Januar 2025 alle Meldungen, die unter Art. 45 CLP fallen, den neuen Anforderungen nach Anh. VIII CLP entsprechen. Das bedeutet, dass Informationen für die gesundheitliche Notversorgung im harmonisierten Format (Poison Centre Notification, PCN) an die benannten Stellen der Mitgliedstaaten übermittelt und zusätzlich ein eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI) auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden müssen.

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