Zur Änderungsverordnung (EU) 2020/784 ist eine Korrektur veröffentlicht worden
(ur) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) zur Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen ist berichtigt worden (ABl. 2020 L 220 S. 11).
Auf Seite 5, Anhang zur Ergänzung von Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021, Tabelle, Spalte 4 Nummer 9 ist der einleitende Satz geändert: „Abweichend hiervon sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen bis zum 3. Dezember 2020 zu folgenden Zwecken zulässig:“.
Die ursprüngliche Formulierung lautete hier: „Abweichend hiervon ist die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und/oder von PFOA-verwandten Verbindungen bis zum 3. Dezember 2020 in folgenden Erzeugnissen zulässig:“.
PFOA ist im Mai 2019 in die Anlage A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen worden. Gebunden an diesen völkerrechtlichen Vertrag, ist die Europäische Union ihrer Verpflichtung nachgekommen, bis spätestens zum 3. Dezember 2020 PFOA in die POP-Verordnung aufzunehmen.
Persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants - POP) sind Chemikalien mit toxischen Eigenschaften, die sehr lange in der Umwelt verbleiben und sich weltweit verbreiten.
Generell verfolgt die POP-Verordnung das Ziel, einen als POP identifizierten Stoff über ein Verbot aus dem Stoffkreislauf komplett zu entfernen. Dies betrifft auch Regelungen zur Lagerhaltung.
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