Beschränkungen für CMR-Stoffe in Kleidung, Schuhen und anderen Textilien

REACH-Verordnung bestimmt Höchstgrenzen für CMR-Stoffe und Phthalate.

(ah) In Kleidung, anderen Textilien und Schuhen können krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische (CMR) Stoffe enthalten sein. Sie gelangen entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren in die Erzeugnisse oder werden ihnen absichtlich zugesetzt, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Verbraucher können den Stoffen durch Hautkontakt oder durch Inhalation ausgesetzt sein. Die Exposition soll so gering wie möglich gehalten werden. Daher ist es künftig verboten, bestimmte CMR-Stoffe in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör (Sportkleidung, Taschen, Schuhe, Bettwäsche, Windeln usw.), die mit der Haut in Berührung kommen, in den Verkehr zu bringen, wenn ihre Konzentrationen bestimmte Höchstgrenzen überschreiten.


Die REACH-Verordnung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1513 entsprechend geändert; in den Anhang XVII Nr. 72 wurden Beschränkungen für die CMR-Stoffe aufgenommen. Auch die Verwendung von vier fortpflanzungsgefährdenden Phthalaten (DEHP, DBP, BBP, DIBP) ist nach REACH Anhang XVII Nr. 51 eingeschränkt. Sie sind in einer großen Vielfalt an Erzeugnissen enthalten, da sie häufig in weichmacherhaltigen Materialien vorhanden sind. Die bestehende Beschränkung für Spielzeug und Babyartikel werden ab dem 7. Juli 2020 auf Diisobutylphthalat (DIBP) ausgedehnt wird, und es werden weitere Erzeugnisse einbezogen.


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