Ab 1. Januar 2025 müssen beim Verkauf von Produkten, die Biozide enthalten, in der Regel Abgabegespräche geführt werden, wobei der Verkäufer sachkundig sein muss.
(mih) Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und vielen weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen sog. Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Darauf weist die IHK Ulm hin. Dies schreibt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) vor, deren §§ 10 bis 13 ab 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Dies gilt auch bei Online- oder Versandverkauf.
Auf Seiten des Verkäufers benötigen die Personen, welche die Abgabe und die damit verbundenen Überprüfungen vornehmen sowie das Abgabegespräch führen, eine spezielle Sachkunde. Die Anforderungen an die „Sachkunde für die Abgabe“ sind in § 13 ChemBiozidDV definiert, unter Verweis auf andere Vorschriften: Chemikalien-Verbotsverordnung(ChemVerbotsV), Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachk) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dabei wird jeweils betont, dass jene Sachkunde ausdrücklich auch Biozid-Themen bzw. die betreffenden Produktarten umfassen muss.
Details hat die IHK Ulm hier zusammengestellt.
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