Die Europäische Kommission verlängert eine Übergangsfrist der sechsten Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
(mih) Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 94 S. 9 wurde eine Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) (ABl. L 353 S. 1) veröffentlicht. Die Korrekturen, ausschließlich in Deutsch, sind überwiegend redaktioneller oder sprachlicher Natur.
Außerdem hat die Europäische Kommission die sechste Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (6. ATP – Verordnung (EU) Nr. 605/2014 vom 5. Juni 2014, ABl. L 167 S. 36) geändert. Dies ist mit der Verordnung (EU) 2015/491 vom 23. März geschehen, bekannt gemacht im ABl. L 78 S. 12 und in Kraft seit 25. März. Somit gelten die im vergangenen Jahr bekannt gemachten Änderungen in Anh. VI Teil 3 CLP-Verordnung nicht bereits seit 1. April 2015, sondern erst ab 1. Januar 2016.
Begründung: Aufgrund von Verzögerungen bei der Annahme der Verordnung war die Übergangsfrist bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 bedeutend kürzer ausgefallen als die Fristen bei vorangegangenen ATP. Zehn Monate erschienen als nicht ausreichend, um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen oder aktualisierten Bestimmungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung einzustellen, von denen einige weithin verwendete Chemikalien betreffen.
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