CLP-Verordnung und Transport

Die ECHA hat die Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung aktualisiert und damit geklärt, ob es notwendig ist, Transportverpackungen gemäß CLP-Verordnung zu kennzeichnen.

(mih) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die englischsprachige Fassung der „Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)“ in der Version 3.0 mit Stand Juli 2017 veröffentlicht. Diese Leitlinien enthalten Anleitungen zu den in der CLP-Verordnung genannten Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen. Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen u.a.:

  • 8. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (8. ATP – adaptation to technical and scientific progress) berücksichtigt (Verordnung (EU) 2016/918 vom 19. Mai 2016 (ABl. L 156 S. 1) und Berichtigung vom 18. Oktober 2016 (ABl. L 280 S. 41)),
  • neuer Abschn. 5.4.2 hinzugefügt, um klarzustellen, ob und ggf. wie Transportverpackungen gemäß CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind,
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze – Precautionary Statements) gemäß 8. ATP aktualisiert.

Der neue Abschn. 5.4.2 stellt für „Transportverpackungen“ (Gefahrgutrecht: „Umverpackungen“) klar:

  • Während der Beförderung müssen diese nicht gemäß CLP-Verordnung gekennzeichnet sein.
  • Nach Abschluss der Beförderung müssen sie entweder gemäß CLP-Verordnung (nach)gekennzeichnet werden oder die (gemäß CLP-Verordnung gekennzeichneten) Außenverpackungen sind aus der Transport- bzw. Umverpackung auszupacken.

Der neue Abschn. 5.4.2 stellt weiterhin nicht klar, wie im Fall verschieden gekennzeichneter Innenverpackungen die Außenverpackung gekennzeichnet werden soll.

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