Bestimmte Beurteilungsmaßstäbe gemäß GefStoffV sind jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen.
(mih) Bei den Beratungen des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) kann sich in Einzelfällen ergeben, dass sog. Beurteilungsmaßstäbe festgelegt werden, welche nicht die Kriterien der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS 901) (Arbeitsplatzgrenzwerte – AGW) oder Anlage 3 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 910) (Exposition-Risiko-Beziehungen – ERB) erfüllen und nicht technikbasiert sind.
Der AGS hat zur Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe gemäß § 20 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einen Beschluss gefasst, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Datum vom 6. Juli 2016 bekannt gemacht wurde (GMBl 2016 S. 622). Demnach sind diese Beurteilungsmaßstäbe jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen.
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