Die Übergangsregelung im ChemG, um Rezepturinformationen zu gefährlichen Gemischen für das Giftinformationssystem mitzuteilen, gilt nun bis 1. Juli 2019.
(mih) Die Bundesregierung hat die „Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Abs. 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG)“ vom 22. Juni 2016 bekannt gemacht (BGBl. 2016 I S. 1479); sie tritt morgen in Kraft. Danach wird die in der Übergangsregelung genannte Frist, um Rezepturinformationen zu gefährlichen Gemischen für das Giftinformationssystem nach § 16e Abs. 1 ChemG mitzuteilen, um drei Jahre bis 1. Juli 2019 verlängert.
Die Übergangsregelung war erforderlich geworden, weil die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) in Art. 45 Abs. 4 einen Prozess vorsieht, um die Details derartiger Mitteilungen EU-weit zu harmonisieren. Da es rechtlich nicht möglich war, die Übergangsfrist unmittelbar an das Inkrafttreten der vorgesehenen Verordnung der Europäischen Kommission zu binden, wurde die Übergangsregelung zunächst bis 1. Juli 2014 befristet. Diese Frist wurde später bis 1. Juli 2016 verlängert.
Die Europäische Kommission hat am 1. Februar 2016 einen Entwurf für eine Verordnung zur Einführung harmonisierter Giftinformationsmeldungen vorgelegt, über den demnächst im zuständigen Regelungsausschuss abgestimmt werden soll. Die Regelungen sollen gemäß Art. 2 dieser vorgesehenen Verordnung ab 1. Juli 2019 wirksam werden. Mit der jetzigen Fristverlängerung wird ein unmittelbarer Übergang der derzeitigen Rechtslage auf die harmonisierten Regelungen gewährleistet.
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