In den Anhang XIV der REACH-Verordnung wurden neue Stoffe aufgenommen
(ur) Mit einer Änderungs-Verordnung (EU) 2022/586 der Kommission mit Datum vom 8. April 2022 wurden fünf neue Stoffe zu dem Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinzugefügt (ABl. 2022 L 112 S. 6).
Drei Stoffe wurden aufgrund ihrer fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (Kategorie 1A und Kategorie 1B) aufgenommen, einer infolge seiner kanzerogenen (Kategorie 1B) und ein weiterer wegen seiner endokrinschädigenden Eigenschaften.
Die Verordnung tritt am 28. April 2022 in Kraft.
Mit der Aufnahme in den Anhang XIV unterliegen das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe nun einer Zulassungspflicht. Als Ablauftermin (Sunset Date) wurde der 1. Mai 2025 festgelegt. Danach dürfen diese Stoffe ohne Zulassung weder verwendet noch in den Verkehr gebracht werden.
Ein zulassungspflichtiger Stoff kann verwendet oder weiterhin in den Verkehr gebracht werden, wenn ein bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereichter Zulassungsantrag positiv entschieden wird.
Die Entscheidung trifft die EU-Kommission, die dabei von den Ausschüssen für Risikobeurteilung (Committee for risk assessment - RAC) und sozioökonomische Analyse (committee for socio-economic analysis - SEAC) der ECHA unterstützt wird.
Der Antragsschluss für eine Zulassung der in der Verordnung (EU) 2022/586 aufgeführten fünf Stoffe ist der 1. November 2023.
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