Das Ziel der Änderungen ist es, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern.
(mih) Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung [GefStoffV] und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ mit Datum vom 2. Dezember 2024 bekannt gemacht (BGBl. 2024 I Nr. 384); sie ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Das Ziel der Anpassungen ist es, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern. Dieses Ziel soll durch die vollständige Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B erreicht werden, das seit 2008 in der GefStoffV verankert ist.
Die Änderungen betreffen insbesondere Tätigkeiten mit Asbest, da beim Bauen im Bestand auch heute noch in erheblichem Maße Asbestmengen auftreten. Unter anderem wurde auch eine Regelung zu reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B zur Umsetzung der Richtline 2022/431/EU zur Änderung der sog. Krebsrichtlinie 2004/37/EG eingeführt. Des Weiteren müssen Stoffe und Gemische, die als spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B einzustufen sind, künftig nicht mehr unter Verschluss gehalten werden, sondern können auch anders sicher aufbewahrt werden.
Neben Änderungen der GefStoffV werden zudem die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV) angepasst.
In einem Video der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) fassen die Präventionsexperten Antje Ermer und Dr. Max Hanke-Roos wesentliche Neuheiten und Überarbeitungen außerhalb des Asbestthemas knapp und übersichtlich zusammen. In dem ca. 20 Minuten langen Beitrag erklären die beiden Fachleute, welche Änderungen der GefStoffV jetzt gelten, was sie bedeuten, welche Erleichterungen es gibt und was zum Schutz der Beschäftigten hinzugekommen ist.
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