GefStoffV und BetrSichV: Änderungen geplant

Die GefStoffV soll an europäisches Recht angepasst werden. In die BetrSichV sollen nach einem Jahr Korrekturen und klarstellende Verbesserungen einfließen.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und weitere Arbeitsschutzverordnungen zu ändern. Dies soll im Rahmen einer Artikelverordnung (Entwurf) geschehen.

Mit Artikel 1 soll die GefStoffV geändert werden. Hier gilt es, die Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 65 S. 1) zwingend umzusetzen; die Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen. Mit dieser Richtlinie sind fünf Arbeitsschutzrichtlinien an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) angepasst worden. Um die Richtlinie 2014/27/EU umzusetzen, sind formale Änderungen der Arbeitsschutzregelungen der GefStoffV erforderlich, wobei die EU-Richtlinie eins zu eins umgesetzt werden soll.

Zusätzlich sollen die Regelungen zum Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen in der GefStoffV kompatibel zur CLP-Verordnung sowie zur EU-Biozid-Verordnung (EG) Nr. 528/2012 gestaltet und formal an die Begrifflichkeiten der beiden EU-Verordnungen angepasst werden. Eine grundlegende Neufassung der GefStoffV ist mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden.

In den Fachkreisen bereits diskutierte Änderungen der GefStoffV – wie die Umsetzung des Risikokonzeptes, die Aktualisierung der Regelungen zu Asbest und die grundlegende Modernisierung der Regelungen zu Begasungen und zur Schädlingsbekämpfung – sind nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfs und werden im Rahmen eines späteren, gesonderten Verordnungsverfahrens erfolgen.

Artikel 2 des Entwurfs umfasst rechtsformale Korrekturen und klarstellende Verbesserungen der BetrSichV, deren Bedarf sich nach einem Jahr praktischer Erfahrung, insbesondere aus dem Vollzugshandeln, ergeben hat. Weiterhin sind Übergangsvorschriften für bestimmte mit der BetrSichV 2015 neu eingeführte oder geänderte Prüfregelungen vorgesehen. Die vorgesehenen Änderungen sollen nicht das Schutzniveau beeinflussen, es ergeben sich aber Erleichterungen in der Anwendung der BetrSichV.

Artikel 3 enthält Folgeänderungen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und in der Baustellenverordnung (BaustellV), die sich aus der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/27/EU ergeben.

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