Informationen und Hilfen zum Brexit

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aktualisiert ihre IT-Tools und ihre Informationen zum Austritt Großbritanniens aus der EU

(ur) Die ECHA hat ihre IT-Instrumente und ihre Informationen im Internet zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU einschließlich Fragen und Antworten mit Ratschlägen für Unternehmen aktualisiert.

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs und ab 1. Januar 2021 soll dann das Protokoll über Irland und Nordirland gelten. REACH, CLP, die BPR, PIC und POPs gelten nach der Übergangszeit weiterhin in Nordirland - UK(NI) -, aber nicht mehr in den übrigen Ländern des Vereinigten Königreichs - UK(GB) -.
Nachgeschaltete Anwender in der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sollten die Liste der nur von britischen Unternehmen registrierten Stoffe auf der Website der ECHA prüfen, um festzustellen, ob sie vor dem Ende der Übergangsfrist handeln müssen. Wenn sie planen, nach dem Ende der Übergangsfrist weiter ihre Lieferung aus dem Vereinigten Königreich (GB) zu beziehen, sollten sie den Stoff selbst als Importeur registrieren, es sei denn, die Registrierung wurde in die EU/EWR übertragen.

REACH-Registrierungen, die von Herstellern, Importeuren und Alleinvertretern mit Sitz im Vereinigten Königreich (GB) vorgenommen werden, werden ungültig, wenn sie nicht vor dem Ende der Übergangszeit in die EU/EWR übertragen werden. Die ECHA fordert daher die Unternehmen dringend auf, jetzt zu handeln und nicht bis zur letzten Minute zu warten.

EU/EWR-Unternehmen werden künftig ihre eigenen Meldungen an die Giftnotzentralen (PCN-Meldung) über das ECHA-Einreichungsportal einreichen müssen, bevor sie Gemische aus dem Vereinigten Königreich (GB) importieren. Sie können sich nicht auf Meldungen verlassen, die zuvor von Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich(GB) eingereicht wurden. Zuvor eingereichte Anmeldungen von Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland UK(NI) bleiben in der Datenbank und stehen den zuständigen EU-/EWR-Behörden zur Verfügung. UK(NI)-Unternehmen können weiterhin Anmeldungen über das ECHA-Einreichungsportal bei den EU/EWR-Behörden einreichen. Allerdings muss zunächst eine neue juristische Person geschaffen werden. Anmeldungen für den Marktbereich UK(NI) sind nicht über das ECHA-Einreichungsportal möglich und müssen direkt bei den britischen Behörden eingereicht werden.

Produktzulassungen, die von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich(GB) gemäß der Biozid-Produkte-Verordnung gehalten werden, müssen bis zum Ende der Übergangsfrist auf einen neuen Zulassungsinhaber innerhalb der EU/EWR übertragen werden.

Darüber hinaus können Unternehmen mit Sitz in der EU und in UK(NI) ab dem 1. Januar 2021 PIC-Exportnotifikationen in ePIC für Nicht-EU-Länder, einschließlich des Vereinigten Königreichs(GB), einreichen. Exporte von PIC-Stoffen aus der EU nach UK(NI) erfordern keine Notifizierung gemäß der PIC-Verordnung.

Weiterführende Informationen:
The withdrawal of the UK from the EU
Questions and answers for companies
Advice to companies
How to transfer your UK REACH registrations prior to the UK withdrawal from the EU
List of substances registered only by UK companies
Commission's "Brexit preparedness checklist for businesses"

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