Bestimmte Sprachfassungen der CLP-Verordnung (Anh. II und VI) werden hinsichtlich Titandioxid-Gemischen berichtigt.
(ur) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/797 vom 8. März 2021 hat die Europäische Kommission bestimmte Sprachfassungen der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) berichtigt (ABl. 2021 L 176 S. 1).
Die Korrektur des Anhangs II Teil 2 Abschnitt 2.12 Absatz 2 betrifft die dänische, die deutsche, die französische, die italienische, die polnische und die tschechische Sprachfassung, die Korrektur des Anhangs VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2 Anmerkung 10 die italienische Sprachfassung.
In Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung erhält Abschnitt 2.12 der deutschen Sprachversion nun folgende Fassung:
„2.12. Gemische, die Titandioxid enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.‘
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxid enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.‘
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.“
Die Verordnung tritt am 8. Juni 2021 in Kraft.
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