Nano im Sicherheitsdatenblatt

Unter welchen Bedingungen müssen Stoffe in Nanoform in den Abschnitten 1, 3 und 9 des Sicherheitsdatenblattes berücksichtigt werden?

(ur) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/878, die die Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (SDB) des Anhangs II der REACH-Verordnung ändert, sind auch Angaben zu Nanoformen im SDB des Stoffes oder des Gemischs verbindlich einzufügen.

Voraussetzung für die Angaben zur Nanoform in Abschnitt 3 des SDB ist, dass der betroffene Stoff in Nanoform gefährliche Eigenschaften aufweist. Der Umfang der Angaben richtet sich dabei danach, ob der Stoff bzw. die Nanoform selbst registriert ist. Im SDB sind von diesen Anforderungen die Abschnitte 1, 3 und 9 betroffen.

Mit der Publikation „Nano im Sicherheitsdatenblatt: was Sie beachten müssen.“ (Schriftenreihe Helpdesk kompakt: REACH) erläutern Dr. Angelika Gadermann und Dr. Claus Haas, wie die Anforderungen für die Abschnitte 1, 3 und 9 des SDB für Stoffe und Gemische methodisch umgesetzt werden. Mit drei Fallbeispielen werden abschließend weitere praktische Fragen geklärt. Das 5-seitige pdf-Dokument  kann kostenlos von der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk heruntergeladen werden.

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