Für den Arbeitsschutz gelten ab 1. Juni dieses Jahres neue Vorschriften.
(mih) Für den Arbeitsschutz gelten ab 1. Juni dieses Jahres neue Vorschriften: Sie sind in der „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ vom 3. Februar im BGBl. 2015 I S. 49 bekannt gemacht worden.
Art. 1 dieser Verordnung enthält die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die für die Verwendung von Arbeitsmitteln gilt. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Die neue BetrSichV regelt zudem bei den genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch bestimmte Arbeitgeber gefährdet werden können.
In Art. 2 sind Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. 2010 I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2514), veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. 2002 I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178), außer Kraft.
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