In der Chemikalien-Sanktionsverordnung sind Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen europäische Verordnungen über Chemikaliensicherheit festgelegt.
(mih) Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 I S. 945 ist die „Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit“ vom 24. April 2013 bekannt gemacht worden. Sie ist am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die „Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung – ChemStrOWiV“ außer Kraft.
Artikel 1 enthält die „Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)“. Festgelegt sind darin Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten nach:
Es wurden zudem § 23 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und § 6 Absatz 3 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) aufgehoben.
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