Spätestens seit 1. September 2017 sind für einige organische Peroxide veränderte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darauf weist die BAM hin.
(mih) Für einige organische Peroxide sind spätestens seit 1. September 2017 veränderte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die aus Neuzuordnungen resultieren. Darauf weist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hin.
Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschrieben. Die Peroxide werden dabei in vier Gefahrgruppen unterteilt, wobei die BAM für die Zuordnung verantwortlich ist. Mit der Bekanntmachung Nr. 01/2017/GefStoffV vom 1. März 2017 hatte die BAM einige organische Peroxide aufgrund vorliegender Ergebnisse hinsichtlich ihrer Gefahrgruppe neu zugeordnet.
Die neue Liste der Gefahrgruppenzuordnungen nach § 11 GefStoffV mit Stand September 2017 ist hier zu finden. Die Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen muss auch nach § 3 Abs. 1 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV) B4 bzw. – seit 1. Mai 2014 – Vorschrift 13 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erfolgen.
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