22 gefährliche Chemikalien sind in die EU-Verordnung über Importe und Exporte aufgenommen worden
(ur) 19 neue Einträge, die 22 Stoffe enthalten, unterliegen nun der Ausfuhrnotifikation nach der PIC-Verordnung. Siehe dazu auch: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. 2020 L234 S. 1).
Drei der Einträge (Diquat, Glufosinat und Propineb) betreffen jeweils zwei Stoffe. EU-Exporteure, die nach dem 1. September 2020 einen der Stoffe als solchen oder in Gemischen ausführen wollen, müssen ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum ihrer ersten Ausfuhr von dieser Absicht in Kenntnis setzen. 20 der 22 Stoffe benötigen zudem die Zustimmung der Behörden des Einfuhrlandes, bevor sie ausgeführt werden können.
Die meisten der 22 Stoffe wurden in die PIC-Verordnung aufgenommen, weil sie in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln verboten sind. Einige sind zudem nach der Biozidprodukte-Verordnung stark eingeschränkt und nur für eine begrenzte Anzahl von Biozidprodukten zugelassen. Eine Substanz (Imidacloprid) wird auch in Tierarzneimitteln verwendet.
Das Pestizid Phorat wurde nach seiner Aufnahme in die Rotterdamer Konvention im Jahr 2019 hinzugefügt. Exporte von Phorat erfordern nun eine Ausfuhrnotifikation.
Die Industriechemikalie Hexabromocyclododecan (HBCDD) wurde nach ihrer Aufnahme in das Rotterdamer Übereinkommen im Jahr 2019 ebenfalls in Anhang I, Teil 3 des PIC aufgenommen. Da HBCDD jedoch bereits in Anhang V des PIC-Übereinkommens aufgeführt ist, ist seine Ausfuhr aus der EU verboten.
Alle EU-Exporteure und -Importeure all dieser Stoffe müssen nun ihre jährlichen Ein- und Ausfuhren in die und aus der EU melden. Auch eine Reihe quecksilberhaltiger Artikel wurden in Anhang V des PIC aufgenommen, und ihre Ausfuhr aus der EU ist nun verboten. Darüber hinaus wurden zwei Quecksilberverbindungen hinzugefügt, deren Export nur noch für die Verwendung in Forschung und Analyse im Labormaßstab erlaubt ist.
Hintergrund
Die Europäische Kommission überprüft die Liste der Chemikalien, die unter die PIC-Verordnung fallen, mindestens einmal im Jahr. Bei der Überprüfung werden Entwicklungen im EU-Recht und in der Rotterdam-Konvention berücksichtigt.
Innerhalb der EU setzt die PIC-Verordnung das Rotterdamer Übereinkommen für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel um. Die Verordnung gilt für Pestizide (Pflanzenschutzmittel und andere Pestizide wie Biozidprodukte, Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitizide) und Industriechemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.
Die in Anhang I von PIC aufgeführten Stoffe unterliegen einer Ausfuhrnotifikation, wobei die Exporteure ihre Absicht, bestimmte Chemikalien in Nicht-EU-Länder zu exportieren, notifizieren müssen.
Stoffe, die in Anhang I Teil 2 aufgeführt sind, unterliegen ebenfalls einer ausdrücklichen Zustimmung, wenn die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs von den Behörden des Einfuhrlandes eine Erklärung über die Zustimmung zur Einfuhr erhalten muss.
Stoffe, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, unterliegen der Ausfuhrnotifikationspflicht sowie der ausdrücklichen Zustimmung, es sei denn, es liegt eine im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens veröffentlichte Antwort auf die Einfuhr vor und bestimmte Kriterien sind erfüllt. Die im PIC-Rundschreiben aufgeführten Chemikalien sind in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt und unterliegen dem in der Konvention beschriebenen PIC-Verfahren.
Die in Anhang V des PIC-Rundschreibens aufgeführten Stoffe und Artikel unterliegen einem Ausfuhrverbot.
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