Die Handlungsempfehlung beschreibt, wie schrittweise vorzugehen ist, um den Stand der Technik zu ermitteln, und konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV.
(mih) Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 460 „Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik“ erarbeitet und als Entwurf vorgelegt. Sie beschreibt, wie schrittweise vorzugehen ist, um den Stand der Technik zu ermitteln, und konkretisiert § 2 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Die TRGS 460 ist heranzuziehen, um die Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die weiteren Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach den Abschnitten 3 und 4 der GefStoffV zu erfüllen. Weiterhin soll sie beachtet werden, wenn TRGS erarbeitet werden.
Der Entwurf der TRGS 460 mit Stand Oktober 2013 steht auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereit. Diese TRGS ist noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht und somit vorläufig.
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