Neue und geänderte Technische Regeln

Die neue TRBS 3146/TRGS 726 ist verkündet, die TRBS 3145/TRGS 725 wurde geändert und ergänzt.

(mih) Die neue Technische Regel für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe TRBS 3146/TRGS 726 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ ist verkündet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sie mit Datum vom 14. April 2014 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 28-29/2014 auf S. 606 bekannt gemacht.

Die TRBS 3146/TRGS 726 ist die Nachfolgerin der Technischen Regel zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter (TRB) 610 „Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen“, die seit 1. Januar 2013 außer Kraft ist.

Außerdem hat das BMAS Änderungen und Ergänzungen der TRBS 3145/TRGS 725 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ mit Datum vom 14. April 2014 veröffentlicht (GMBl Nr. 28-29/2014, S. 606). Eine konsolidierte Fassung ist hier zu finden.

Hinsichtlich der seit Juni 2013 bestehenden TRBS 3145/TRGS 725 sind sich der Bundesverband Technischer Brandschutz (bvfa) und dessen rund 120 Mitgliedsunternehmen jedoch einig: Bestimmte wichtige und bewährte Empfehlungen der zuvor angewendeten und mittlerweile zurückgezogenen Technischen Regel Druckgase (TRG) 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“ sollten weiterhin Bestand haben.

Das betrifft Kapitel 7 der TRG 280 mit den Regeln zum „Bereithalten von Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke“. Laut bvfa sollten diese insbesondere für ortsfeste Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln auch künftig als Basis für eine Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden können. Dazu hat die Fachgruppe Spezial-Löschanlagen des bvfa ein Positionspapier erarbeitet.

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