Die BAuA hat Hinweise zusammengestellt, wie Gefahren- und Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe auszuwählen sind.
(mih) Gefährliche Stoffe und Gemische müssen ein Etikett tragen, das bestimmte Elemente enthält, die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) vorgegeben werden. Dazu zählen u.a. ein Gefahrenpiktogramm oder ein Signalwort und auch die sog. P-Sätze (Precautionary Statements – Sicherheitshinweise).
Für die P-Sätze gibt es international abgestimmte Wortfassungen, die genau so auf dem Etikett zu übernehmen sind: In Anh. IV Teil 1 CLP-Verordnung ist tabellarisch gelistet, welcher P-Satz für welche Gefahreneigenschaft geeignet ist; in Teil 2 sind alle P-Sätze in numerischer Reihenfolge und die nach Art. 22 Abs. 4 CLP-Verordnung grundsätzlich zu verwendende Textfassung genannt.
Da es dem Inverkehrbringer obliegt, die einschlägigen P-Sätze auszuwählen, gebe es laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) viele Fragen, wie die P-Sätze textlich zu gestalten seien. Eine Unsicherheit komme daher, dass die deutsche Übersetzung teilweise vom englischen Original abweicht und für einzelne P-Sätze sogar zwei unterschiedliche deutsche Versionen in Anh. IV Teil 1 und 2 CLP-Verordnung existieren. Eine Korrektur der Übersetzung sei seit Jahren beantragt; wann sie offiziell realisiert wird, ließe sich aber nicht vorhersagen.
Die BAuA hat nun eine Zusammenstellung erarbeitet, die zeigen soll, welcher Text derzeit rechtsgültig verwendet werden kann oder soll und welche anderen Textversionen existieren. Außerdem lässt sich der Tabelle entnehmen, welche konkreten Übersetzungsverbesserungen anstehen und welchem Text seitens der BAuA der fachliche Vorzug gegeben wird.
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