EU-Exporteure müssen künftig für weitere 22 Chemikalien im Rahmen der PIC-Verordnung ihre Ausfuhrabsichten mitteilen
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/643 vom 10. Februar 2022 ändert die EU-Kommission die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden, Industriechemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber sowie einer Aktualisierung der Zollcodes (ABl. L 118 S. 14). Diese Änderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung) regelt den Im- und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, dem Prior Informed Consent (PIC), unterliegen. Die betroffenen Chemikalien sind in den Anhängen I und V (Chemikalien und Gegenstände, deren Ausfuhr verboten ist) der Verordnung gelistet.
Zu den nun mit der Veränderungsverordnung in die Anhänge der PIC-Verordnung aufgenommen 22 zusätzlichen Chemikalien gehören 15 Pestizide und sieben Industriechemikalien, darunter alle Stoffe, die Benzol als Bestandteil in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
Neben der Ausfuhrnotifikation benötigen die meisten dieser Chemikalien auch eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes, bevor diese exportiert werden können.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) weist darauf hin, dass das IT-Tool ePIC aktualisiert wurde und Unternehmen bereits jetzt damit beginnen können, ihre Exporte zu melden.
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