POP-Verordnung neu gefasst

Nach zahlreichen Änderungen wurde die Verordnung zu persistenten organischen Schadstoffen neu gefasst

(ur) Die Verordnung (EU) 2019/1021 (ABl 2019 L169 S.45) vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants – POP) ersetzt die (EG) Verordnung Nr. 850/2004. Die Verordnung dient zur Umsetzung von zwei internationalen Abkommen in europäisches Recht:

  • Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durch persistente organische Schadstoffe (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, CLRTAP),
  • Stockholmer Übereinkommen (Stockholm Convention) über persistente organische Schadstoffe.

Regelungsbereich der POP-Verordnung:
Stoffe, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung (auch in Gemischen und Erzeugnissen) verboten sind, sind im Anhang I der Verordnung aufgeführt. Stoffe, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung (auch in Gemischen und Erzeugnissen) Beschränkungen unterliegen, listet Anhang II der Verordnung. Lagerbestände mit Stoffen aus den Anhängen I oder II werden, sofern sie keinen Verwendungszweck haben, wie Abfall behandelt. Die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe müssen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
Anhang III enthält die Stoffe, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen. In den Teilen A und B werden hier derzeit sieben Stoffe aufgeführt. Anhang IV listet die Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung unterliegen.


Persistente organische Schadstoffe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie lange Zeit in der Umwelt bleiben, sich in der Nahrungskette anreichern, in der Umwelt weit von ihrem Ursprungsort über große Entfernungen entfernt transportiert werden können und die menschliche Gesundheit und Umwelt schädigen können.

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