Frist für Meldung von gefährlichen Verbrauchergemischen an die Giftnotrufzentralen wird um ein Jahr verschoben
(ur) Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung (ABl. 2020 L 6 S. 8) veröffentlicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/11 vom 29. Oktober 2019 ändert den Anhang VIII der CLP-Verordnung, um Importeuren und nachgeschalteten Anwendern bis zum 1. Januar 2021 die Möglichkeit zu geben, Informationen an die nationalen benannten Stellen zu übermitteln. Ursprünglich war die Frist auf den 1. Januar 2020 gelegt worden.
Die einjährige Verschiebung beruht hauptsächlich auf der Umsetzbarkeit der Verordnung, die von den nationalen Behörden und einigen Interessensgruppen infrage gestellt wurde. Insbesondere stellen sich Probleme bei Rezepturen mit Komponenten natürlichen Ursprungs oder bei komplexen Lieferketten, wo es schwierig wird, die genaue Rezeptur zu erfahren.
Da der eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI) unter Umständen häufig aktualisiert werden muss, sollten die neuen Vorschriften berücksichtigen, dass dieser entweder auf dem Etikett des gefährlichen Gemischs oder in unmittelbarer Nähe des Etiketts angegeben wird.
Der delegierte Rechtsakt, der am 10. Januar 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, tritt 20 Tage nach diesem Datum in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
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