Perfluoroctansäure soll in die POP-Verordnung aufgenommen werden
(ur) Perfluoroctansäure, ihre Salze und ihre Vorläuferverbindungen sollen zum Sommer 2020 in die POP-Verordnung (POP – persistente organische Schadstoffe) aufgenommen werden. Parallel dazu soll der Eintrag im Anhang XVII der REACH-Verordnung (geändert durch Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen) gestrichen werden, um eine doppelte Regulierung zu vermeiden. Stichtag ist der 4. Juli 2020. Demnach würden ab diesem Datum für PFOA nur die Regelungen unter der POP-Verordnung Anwendung finden, wie der REACH-CLP-Biozid Helpdesk berichtet.
Die geplanten Regelungen sind dabei sowohl nach Umfang der noch erlaubten Verwendungen als auch im Hinblick auf die Fristen deutlich enger gefasst als der REACH-Eintrag. Generell verfolgt die POP-Verordnung das Ziel, einen als POP identifizierten Stoff über ein Verbot aus dem Stoffkreislauf komplett zu entfernen. Dies betrifft auch Regelungen zur Lagerhaltung.
Mit der Neuregelung werden internationale Pflichten erfüllt: PFOA ist im Mai 2019 in die Anlage A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen worden. Gebunden an diesen völkerrechtlichen Vertrag, muss die Europäische Union PFOA bis spätestens zum 3. Dezember 2020 in die Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgenommen haben.
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