Eine Broschüre klärt darüber auf, welche Verpflichtungen Hersteller, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen durch die REACH-Verordnung haben
(ur) Das europäische Chemikalienrecht REACH unterscheidet zwischen Stoffen und Gemischen auf der einen und Erzeugnissen auf der anderen Seite. Die wesentlichen Regelungen im Rahmen der Verordnung beziehen sich auf Stoffe und Gemische, aber auch Produzenten und Händler von Erzeugnissen haben Pflichten zu erfüllen. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) informiert mit der aktualisierten Broschüre REACH-Info "Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler" Unternehmen und Händler, die Erzeugnisse im Rahmen der REACH-Verordnung produzieren, importieren oder liefern.
Die Publikation informiert darüber, welche Melde- und Informationspflichten Hersteller und Händler, aber auch Verwender haben können. Entscheidungsbäume helfen, die Verpflichtungen abzuleiten. Auch auf die allgemeinen Pflichten unter REACH geht die Schrift ein. So ergeben sich Informations- und Mitteilungspflichten unter anderem, wenn ein Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) enthält.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes behält ein Erzeugnis seinen Erzeugnischarakter, auch wenn es in einem Produkt verbaut ist. Das Vorgehen lässt sich am Beispiel eines Fahrrades verdeutlichen. Beziehen sich die 0,1 Prozent auf das gesamte Fahrrad oder auf den Fahrradgriff, Fahrradsattel oder Pedale? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes stellte klar, dass sich diese Berechnung auf die einzelnen verbauten Erzeugnisse wie zum Beispiel den Griff bezieht. Letztlich müssen Fahrradsattel und Pedale als aus Erzeugnissen zusammengesetzte Objekte angesehen werden, die für die Frage nach der Bezugsgröße in die einzelnen Erzeugnisse weiter "zerlegt" werden müssen. Zudem gibt die Broschüre Hinweise, wie sich der SVHC-Gehalt in einem Erzeugnis berechnen lässt und wie Informationen zu SVHC in einem Erzeugnis eingeholt werden können.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!