Die Prüfmethoden hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt werden angepasst, um die Zahl von Tierversuchen zu verringern.
(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. VII Nr. 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt aktualisiert. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2016/1688 vom 20. September 2016 (ABl. L 255 S. 14), die am 11. Oktober 2016 in Kraft tritt.
Bisher sind laut Anh. VII Nr. 8.3 REACH-Verordnung In-vivo-Prüfungen erforderlich, um Informationen über die Sensibilisierung durch Hautkontakt zu gewinnen. In den letzten Jahren wurden bei der Entwicklung alternativer Methoden für die Prüfung auf Sensibilisierung durch Hautkontakt bedeutende wissenschaftliche Fortschritte erzielt. Es wurden verschiedene In-chemico-/In-vitro-Prüfmethoden vom Referenzlabor der EU für alternative Methoden zu Tierversuchen (EURL ECVAM) validiert und/oder von der OECD international anerkannt.
Um die Zahl von Tierversuchen zu verringern, wird Anh. VII Nr. 8.3 REACH-Verordnung nun dahingehend geändert, dass die Anwendung dieser alternativen Methoden gestattet wird, wenn geeignete Informationen auch durch dieses Vorgehen gewonnen werden können und die verfügbaren Testmethoden für den zu prüfenden Stoff anwendbar sind.
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