Die Europäische Kommission reglementiert das Inverkehrbringen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in Kleidung, Textilien und Schuhwaren.
(mih) Die Europäische Kommission Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B geändert – mit der Verordnung (EU) 2018/1513 vom 10. Oktober 2018 (ABl. L 256 S. 1), die am 1. November 2018 in Kraft tritt.
Es wird der Eintrag 72 hinzugefügt, in dem Bestimmungen über ein Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten CMR-Stoffen in Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren – sowie Ausnahmen dazu – festgelegt sind. Dazu werden 33 CMR-Stoffe aufgeführt, die in der neuen Anlage 12 gelistet sind.
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