Die Aktualisierung betrifft das Inverkehrbringen oder den Verkauf an die breite Öffentlichkeit von CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Anlagen zu Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (CMR-Stoffe) geändert und ergänzt. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2017/1510 vom 30. August 2017 (ABl. L 224 S. 110).
REACH verbietet das Inverkehrbringen oder den Verkauf an die breite Öffentlichkeit von CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten. Die betreffenden Stoffe sind in den Anlagen 1 bis 6 zum Anh. XVII REACH aufgeführt. Die Verordnung (EU) 2017/1510 passt diese Anlagen an neue Einstufungen von CMR-Stoffen gemäß Anh. VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) an. Diese harmonisierten Einstufungen nach CLP können von den Beteiligten freiwillig schon früher angewendet werden. Dies gilt nun auch für die entsprechenden REACH-Vorschriften.
Mit der Verordnung (EU) 2017/1510, die am 20. September 2017 in Kraft tritt und teils ab diesem Tag, teils ab 1. März 2018 gilt, werden in
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