Eine Verwendung in industriellen und gewerblichen Verwendungen wird auf die Fälle reduziert, in denen technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind und eine standardisierte Mindestschulung absolviert wurde.
(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten geändert (neue Nr. 74). Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2020/1149 vom 3. August 2020 (ABl. 2020 L 252 S. 24), die am 24. August 2020 in Kraft tritt.
Damit wird die industrielle und gewerbliche Verwendung sowie das Inverkehrbringen von Diisocyanaten als solche und als Bestandteil anderer Stoffe oder Gemische beschränkt. Eine Verwendung von Diisocyanaten in industriellen und gewerblichen Verwendungen wird auf die Fälle reduziert, in denen eine Kombination von technischen und organisatorischen Maßnahmen vorhanden ist und eine standardisierte Mindestschulung absolviert wurde. Informationen über den Zugang zur Schulung sollen in der gesamten Lieferkette verbreitet werden. Es ist ein Übergangszeitraum von drei Jahren vorgesehen, damit die betroffenen Arbeitskräfte die erforderlichen Schulungen durchlaufen können.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) fallen Diisocyanate unter eine harmonisierte Einstufung als Inhalationsallergene der Kategorie 1 sowie als Hautallergene der Kategorie 1. Diisocyanate werden vielfältig als chemische Bausteine eingesetzt, u.a. vor allem in Schäumen, Dichtungsmitteln und Beschichtungen.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!