Neue Sprachregelung für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(ur) Die Schweiz hat die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) aktualisiert.
U.a. muss nun nach Artikel 10 (Kennzeichnung) die Kennzeichnung seit 1. Mai 2022 „in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch gekennzeichnet werden.“
Als Amtssprachen gelten in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch (Artikel 10a Amtssprachen).
Alle Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen der ChemV sind im Internet hier zu finden.
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